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Bauvertrag – konkludente Abnahme

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OLG München – Az.: 28 U 1888/18 Bau – Beschluss vom 21.11.2018

1. Die Berufungen der Klägerin sowie des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.04.2018, Aktenzeichen 2 O 9849/10, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass abändernd gemäß Ziff. 2 des Urteilstenors von den Kosten erster Instanz die Klägerin 22 % und der Beklagte 78 % trägt.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 164.425,12 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind über VOB/B-Werkverträge betreffend die Gewerke Heizung/Sanitär und Lüftung verbunden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten ausstehenden Werklohn von zuletzt 99.243,95 EUR. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass weder Abnahme noch Abnahmefähigkeit vorliegen.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung in erster Instanz wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.04.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 57.246,27 EUR zugesprochen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung zahlreicher im Einzelnen aufgeführter Mängel. Die Klage im Übrigen sowie die gesamte Widerklage hat es abgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet 95 % zu 5 % zu Lasten der Klägerin.

Bezüglich des Klagebetrages von 99.243,95 EUR habe der Beklagte Zusatzleistungen von 926,90 EUR sowie zu Unrecht gezogenes Skonto in Höhe von 33.765,30 EUR unstreitig gestellt. Des Weiteren seien Rechnungen mit Gesamtvolumen 15.775,56 EUR unstreitig gestellt worden. Hinsichtlich weiterer Rechnungen in Höhe von 6.778,51 EUR stehe die Beauftragung durch den Beklagten aufgrund der Beweisaufnahme fest. Hieraus ergebe sich die zugesprochene Klagesumme von 57.246,27 EUR. Im Übrigen hätte zur Höhe der Rechnungen zum Nachweis deren Berechtigung Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, die Klägerin habe aber den Auslagenvorschuss nicht einbezahlt, so dass hieraus Klageabweisung resultiere.

Die Forderung sei fällig, da das klägerische Gewerk durch Schlussrechnungszahlung[…]


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