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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urkundenrückgabe nach Rücknahme eines Eintragungsantrages

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KG Berlin – Az.: 1 W 97/16 – Beschluss vom 13.02.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Schöneberg – Grundbuchamt – wird angewiesen, die beglaubigte Fotokopie der Löschungsbewilligung der Deutschen P… AG vom 18. September 2013, Hauptdarlehensnummer: …, nebst Anlagen aus den Grundakten zu entfernen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind beschwerdebefugt.

Nach § 71 Abs. 1 GBO findet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts statt. Der angefochtene Beschluss vom 15. Februar 2016 ist eine solche Entscheidung. Entscheidung ist jede für die Außenwelt bestimmte, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete, die Rechtsverhältnisse der Beteiligten regelnde Maßnahme (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl. RdNr. 11 zu § 71). Die Behandlung eingereichter Urkunden, z. B. ihre Verwahrung oder Herausgabe (§§ 10, 10a GBO) und die Entscheidung darüber, wie die Grundakten geführt werden und was in diesen einzuordnen ist bzw. zu verbleiben hat, sind in der Grundbuchordnung und in der Grundbuchverfügung geregelt und dem Grundbuchamt zugewiesen.

Weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 3 den ursprünglichen Löschungsantrag vom 23. Oktober 2013 im Namen der Beteiligten zu 1 und 3 kraft vermuteter Vollmacht gestellt hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch bevollmächtigt ist, die mit dem Antrag eingereichten Urkunden vom Grundbuchamt zurückzufordern (vgl. Senatsbeschluss v. 16.12.1912 – 1. X 410/12 – , KGJ 44, 171ff) und darüber hinaus, die Beibehaltung einer beglaubigten Kopie der eingereichten Urkunde nach Antragsrücknahme mit der Beschwerde zu beanstanden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beteiligten zu 1 und 3 können die Entfernung der im Beschlusstenor näher bezeichneten beglaubigten Abschrift verlangen.

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GBO sind Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder auf die sie Bezug nimmt, dauernd aufzubewahren. Die Überreichung einer Urkunde zu diesem Zweck begründet einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff BGB) oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenen Justizfiskus und demjenigen, der die Urkunde selbst oder durch einen Vertreter überreicht. Letzterer hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückgabe (§ 695 BGB). Soweit in dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis gesehen wird (vgl. Hügel/Kral, GBO, 3. Aufl., RdNr. 23 zu § 10; Bauer/v.[…]


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