LG Dresden – Az.: 2 S 101/19 – Urteil vom 05.07.2019
1. Die Berufung des Klägers vom 22.02.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 949,40 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Wegen des Sachverhaltes wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen. Ergänzend wird folgendes festgestellt:
Das Amtsgericht Dresden wies mit Urteil vom 29.01.2019 die Klage ab. Gegen das am 14.02.2019 zugestellte Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.02.2019, Eingang beim Landgericht Dresden am 25.02.2019, Berufung ein, die er rechtzeitig begründete.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich erhobenen Anträge weiter.
Der Kläger trägt vor, er habe seine Schadensersatzansprüche für die vergangenen Jahre schlüssig vorgetragen und begründet. Die Beklagte habe sich über 7 Jahre hinweg geweigert, die Abrechnung zum 15.05. Bzw.30.06 zu erstellen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte sich zu einer rechtzeitigen Erstellung der Abrechnung nicht in der Lage sehe. Er müsse seine Einkommenssteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgeben. Da die Abrechnung der Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, habe er seine Steuererklärung nur unvollständig abgeben können und die Angaben zu seinen Einkünften und aus Vermietung und Verpachtung nachreichen müssen.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 29.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dresden, Az.: 151 C 2278/18, die Beklagte zu verurteilen,
1. die Jahresabrechnung für das Vorjahr bis spätestens am 15. Mai des Folgejahres zu erstellen und an den Kläger zu versenden, hilfsweise die Jahresabrechnung für das Vorjahr jeweils bis spätestens zum Ablauf des 30.06. des Folgejahres zu erstellen und an den Kläger zu versenden,
2. dem Kläger die durch künftige verspätete Abrechnungen entstehenden Anwaltskosten und Mehrkosten für die Einreichung der Anlage V, Vermietung und Verpachtung zur Einkommenssteuererklärung zu erstatten,
3. An den Kläger Anwaltskosten i.H.v. 80,06 EUR Mehraufwand für die nachzureichende Anlage V, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2014 i.H.v. 53,45 EUR, für 2015 i.H.v. 30,00 EUR, für 2016 i.H.v. 60,00 EUR, für 2017 i.H.v. 60,00 EU[…]