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Grunddienstbarkeitsbeeinträchtigung mit Geh- und Fahrrecht

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Rechtsstreit um Grundstückszugang: LG Landshut klärt Geh- und Fahrtrecht sowie Forderungen zwischen Nachbarn
In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, ging es um die Durchsetzbarkeit eines Geh- und Fahrtrechts sowie um finanzielle Forderungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern. Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr.: B) in der Gemarkung H., fühlte sich durch Betonpoller, einen Holzpflock und Anpflanzungen auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten behindert. Diese Hindernisse erschwerten ihm den Zugang zu seinem eigenen Grundstück. Zudem wurden von den Beklagten finanzielle Forderungen gestellt, die der Kläger als unberechtigt ansah.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 55 O 3260/17  >>>

Hindernisse auf dem Nachbargrundstück
LG Landshut klärt Nachbarschaftsstreit: Zugangsrecht bestätigt und unberechtigte Forderungen abgewiesen. Ein Beispiel für die Komplexität von Grundstücksrechten. (Symbolfoto: Cassanas Photography /Shutterstock.com)

Die Beklagten hatten auf ihrem Grundstück Betonpoller, einen Holzpflock und Anpflanzungen errichtet, die den Kläger in der Ausübung seines Geh- und Fahrtrechts behinderten. Dieses Recht war im Grundbuch eingetragen und erlaubte dem Kläger, das Grundstück der Beklagten zu überqueren, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen. Die Beklagten wurden daher verpflichtet, die genannten Hindernisse zu entfernen und dem Kläger sowie Dritten ungehinderten Zugang zu gewähren.
Unberechtigte finanzielle Forderungen
Ein weiterer Streitpunkt waren finanzielle Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Diese hatten eine Rechnung ausgestellt, die unter anderem Kosten für angeblich widerrechtlich angefertigte Fotos und Nichtbeseitigung bestimmter Objekte enthielt. Das Gericht stellte fest, dass diese Forderungen unberechtigt waren und von den Beklagten nicht eingefordert werden dürfen.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
Die Beklagten wurden zudem gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung un[…]


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