AG Brandenburg, Az.: 34 C 45/11, Urteil vom 25.04.2012
1. Das Urkundenvorbehaltsurteil vom 27.06.2011 wird für vorbehaltlos erklärt.
2. Die Beklagen haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet (§§ 362, 535 Abs. 2, 556 und 556b BGB). Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietezinses für die Monate Februar und März 2011 in Höhe von insgesamt 578,85 Euro zu, da dieser Zahlungsanspruch der Klägerin weder durch Erfüllung (§ 362 BGB) noch durch eine wirksame Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) erloschen ist.
Diese Mietzinsforderung ist hier nämlich nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Zwar können Mieter grundsätzlich gegen die Mietzinsforderung die Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erklären, jedoch steht den Beklagten gegenüber der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts der hier zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch in Höhe von 578,85 Euro aufgrund der Reparatur der Heizung aus § 536a Abs. 2 BGB nicht zu, so dass das Urkundenvorbehaltsurteil vom 27.06.2011 somit im vorliegenden Fall auch zu bestätigen ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 536a Abs. 2 BGB – der vorliegend als einzige Anspruchsgrundlage näher in Betracht kommt – besteht nämlich nicht.
Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die seitens der Beklagten angemietete Wohnung zwar im Zeitraum vom 17.12.2010 bis 03.01.2011 einen Mangel bezüglich der Heizung, jedoch kann gemäß § 536a Abs. 2 BGB ein Mieter diesen Mangel nur dann […]