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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Wasserschaden in Tiefgarage

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LG Aachen – Az.: 9 O 426/20 – Urteil vom 01.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind über einen Wohngebäudeversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer G X miteinander verbunden. Die Klägerin ist eine Hausverwaltung. Sie verwaltet für die Eigentümer die WEG-Anlage I-Straße 5b in B. Versicherungsnehmer ist dem Versicherungsschein zufolge die Klägerin für die WEG (Anlage K1, Bl. 33 d. A.). Versicherungsort ist die I-Straße 5b in B. Versichert sind unter anderem Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm. Eine Elementarschadendeckung ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Dem Vertrag liegen die Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung (VFS 2003) Teil A und C (Bl. 42 ff. d. A.; im Folgenden: VFS Teil A und C) zugrunde.

Die VFS sehen in Teil A u. a. folgendes vor:
„§ 15 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

(…)
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig, weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes verei[…]


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