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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 470/19 – Urteil vom 19.06.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.11.2019, Az. 2 Ca 726/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 18. Juni 2019 zum 31. Dezember 2019 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für die US-Autohandelsgruppe O. M. S. G.. Diese verkauft weltweit auf einer Vielzahl von US-Militärstützpunkten Fahrzeuge an Militärangehörige und Angehörige der Nato-Streitkräfte. Sie beschäftigte insgesamt ca. 25 Mitarbeiter. Den erbrachten Dienstleistungen liegen insgesamt drei Dienstleistungsverträge mit Gesellschaften zugrunde, die ebenfalls zur Firmengruppe gehören: Zum einen handelte es sich um einen Dienstleistungsvertrag mit der O. M. S. C., ferner mit der A. E. Kraftfahrzeug-Handels GmbH und schließlich mit der in Italien ansässigen A. E. M. C. S. S.r.l. Wegen der Einzelheiten der genannten Dienstleistungsverträge wird auf Bl. 117-140 und Bl. 185-191 d. A. Bezug genommen. Die O. M. S. C. ist alleinige Gesellschafterin der A. E. Kraftfahrzeug-Handels GmbH, die ihrerseits 75 % der Gesellschaftsanteile an der A. M. C. S. S.r.l. hält.

Der am 30. November 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2016 als Delivery and Logistik Manager zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.155,00 € nebst einem 13. Monatsgehalt beschäftigt. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 1./19. April 2016 (Bl. 5 ff. d. A.). Gemäß § 2 des Vertrages wurden die Beschäftigungszeiten aus dem vorherigen Anstellungsverhältnis des Klägers mit der A. E. Kraftfahrzeug-Handels GmbH vom 1. April 2000 bis 31. März 2016 auf das neue Vertragsverhältnis angerechnet. Zuvor war der Kläger seit 1993 bei der genannten Handels GmbH als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt. Nach § 10 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Kläger war bei der Beklagten im Wesentlichen für die Koordination der Auslieferung von Fahrzeugen an Kunden zuständig. Er überwachte und koordinierte die Dienstleistung der Logistik-Servicepartner der Beklagten und trug Sorge für die ordnungsgemäße Transportvorbereitung, Lagerung und Instandsetzung der Fahrzeuge.

Die O. M. S. C. kündigte mit Schreiben vom 10. Juni 2019 die drei genannten Diens[…]


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