Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 298/08
Urteil vom 15.07.2009
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 4. Zivilkammer – vom 26.11.2008 abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 12.06.2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in der ersten Instanz entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) den Beklagten als deren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Massesicherungspflicht in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der genannten Entscheidung der auf Zahlung von 75.193,87 EUR gerichteten Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 18.501,07 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung des auf § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz a. F. gestützten Anspruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte die Vornahme von Zahlungen der Schuldner der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum zwischen dem 21. und 25.10.2005 in Höhe von insgesamt 121.212,50 EUR auf deren bei der B-Bank debitorisch geführtes Konto nicht habe zulassen dürfen. Durch die von der Bank anschließend ausgeführten Auszahlungen in Höhe von 103.011,43 EUR an das Finanzamt O1 und die C seien aber nur ein Betrag in Höhe von 18.501,07 Euro auf dem Konto verblieben. In Höhe dieses Betrages sei die B gegenüber anderen Gläu[…]