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Duldungsanspruch für Grenzüberbau bei Einvernehmen mit vormaligen Grundstücksnachbarn

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AG Braunschweig – Az.: 112 C 43/19 – Urteil vom 06.07.2020

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 471,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines überbauten Grundstücksteils und Duldung dessen Abrisses.

Die Klägerin ist seit 2018 Eigentümerin des Grundstücks Sstr., B. Sie beabsichtigt, das Grundstück mit einem neu zu errichtenden Mehrfamilienhaus zu bebauen. Die derzeitigen Wohnungseigentümer sind seit 1993 Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft des Nachbargrundstücks Sstr.

Im Jahr 1990 wurde durch die vormaligen Wohnungseigentümer, den Eltern der heutigen Wohnungseigentümer, an dem Gebäude Sstr. in Richtung des Grundstücks Sstr. ein Anbau als Windfang mit Glasfront errichtet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung vom 11.06.1990, Anlage B7 (Bl. 139-143 d. A.), und die zur Akte gereichten Lichtbilder, insbesondere Anlagen K5 und B1 (Bl. 26, 27, 72 d. A.), Bezug genommen. Zu dieser Zeit war H. K. Eigentümerin des letztgenannten Grundstücks, die dort mit ihrem Ehemann wohnte. Am 31.05.1990 wurde eine Baulast in die jeweiligen Baulastverzeichnisse der beiden Grundstücke eingetragen. Der Verlauf der Grundstücksgrenze war weder durch einen Grenzstein markiert, noch wurde vor Errichtung des Anbaus die Grenze förmlich vermessen. Aufgrund einer im Rahmen des Verfahrens von der Klägerin beantragten förmlichen Grenzfeststellung ist unstreitig, dass der Anbau die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück um 0,2-0,3 m überbaut. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die im Rahmen des öffentlichen Grenzfeststellungsverfahrens angefertigte Skizze, Anlage K 13 (Bl. 123 d. A.), Bezug genommen. Für die förmliche Grenzfeststellung sind der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.357,87 EUR entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2019, Anlage K17 (Bl. 171 f. d. A.), forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich von 25 % dieses Betrages unter Fristsetzung bis zum 07.10.2019 auf. An der Grenzfeststellung waren fünf Eigentü[…]


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