OLG Hamm – Az.: 10 U 99/19 – Urteil vom 06.07.2021
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, das Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung der am 00.00.2012 verstorbenen Z A, geboren am 00.00.1960, zu erfüllen durch die Bewilligung und den Antrag der Übertragung des ½ Miteigentumsanteils des Beklagten, verzeichnet im Grundbuch von Hagen Blatt Bl01 des Amtsgerichts Hagen, auf den Kläger.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- EUR festgesetzt (200.000, EUR für den Klageantrag zu 1. und 100.000,- EUR für den Klageantrag zu 2. nebst Hilfsantrag).
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Vermächtniserfüllung sowie auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 00.00.2012 verstorbenen Erblasserin Z A. Der Kläger war mit der Erblasserin eng befreundet und zumindest bis 2011 ihr Lebensgefährte.
Die Erblasserin war vermögend und Inhaberin der Fa. R (..). Der Kläger war ab 2005 Verkaufsleiter der Fa. K in C. Im Jahr 2003 erwarb der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Hausgrundstück in X, Bstraße 00, eingetragen im Grundbuch von Hagen, Bl. Bl01, zu einem Miteigentumsanteil von je ½. Nach Beendigung dieser Beziehung begann der Kläger eine Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin. Sie lebten zusammen in dem Einfamilienhaus in X, Bstraße 00. Mit Kaufvertrag vom 03.12.2007 kaufte die Erblasserin den hälftigen Miteigentumsanteil der früheren Lebensgefährtin des Klägers am vorgenannten Haugrundstück ab und tilgte die bestehenden Finanzierungsdarlehen. Mit dem Kläger einigte sie sich dahingehend, dass der hälftige Anteil der abgelösten Schulden von zumindest 155.000,- EUR zwischen ihnen als Darlehensgewährung anzusehen sei.
In der Folgezeit wurde bei der Erblasserin eine schwere Krebserkrankung festgestellt. Beim[…]