Genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II?
OLG Dresden – Az.: 4 U 1805/19 – Beschluss vom 21.01.2020
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.245,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 Bezug. Zu einer Abänderung seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung geben auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2010 keinen hinreichenden Anlass.
(Symbolfoto: Von Mizantroop/Shutterstock.com)Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Zeugin als Vertreterin des Klägers gehandelt habe. Der anlässlich der Vorstellung des Fahrzeugs in der Kfz-Werkstatt des Beklagten zustande gekommene Beratungsvertrag wurde unstreitig nicht durch den Kläger selbst geschlossen. Vielmehr trat allein die Zeugin Z…, die das Fahrzeug als selbstständige Transportunternehmerin führte, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten auf und nahm Beratungsleistungen entgegen. Zwar kann sich der Wille, in fremden Namen zu handeln, auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht dargetan. Dass es sich bei der Fahrerin nicht zugleich um die Halterin oder Eigentümerin des Fahrzeugs handelte, war für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang weder auf die als Anlage K1 vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II noch auf die – nicht vorgelegte – Zulassungsbescheinigung Teil I, berufen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, dass die Zeugin Z… diese der Beklagten im Zusa[…]