AG Braunschweig, Az.: 111 C 1781/12, Urteil vom 10.04.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.357,69 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den die Beklagte wegen Vorschäden ablehnt. Am 18.08.2011 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten Pkw in Braunschweig alleinverantwortlich einen Zusammenstoß mit dem PKW des Klägers, indem er rückwärts aus einer Parklücke fuhr und dabei links gegen die Seite des Pkw des Klägers stieß. In einem Fragebogen vom 18.08.2011, mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten Details zum Schadensfall mitteilen sollte, gab er auf die Frage nach Vorschäden an: „vordere Tür links und Auffahrunfall auf Autobahn“. Tatsächlich gab es zwei Vorschäden unter Beteiligung der auch vorliegend betroffenen Anstoßstelle, den einen an der hinteren Tür auf der linken Fahrzeugseite und den anderen aufgrund eines Auffahrunfalls am Heck des Fahrzeugs links. Bei letztgenanntem Unfall war es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen, indem der Stoßfänger hinten links beschädigt worden war, der Kofferraumboden leicht verformt und die Seitenwand hinten links gestaucht und verschoben. Der Kläger holte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten ein, für welches er 557,59 € zahlte. Laut diesem Gutachten betrug der knapp unter den Reparaturkosten liegende Wiederbeschaffungsaufwand 1700 €, wobei als Vorschäden Rostansatz am Seitenteil hinten links, Schrammen am Stoßfänger hinten rechts und eine Nachlackierung ausgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das außergerichtliche Gutachten, Blatt 7 ff. d. A., verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2011 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands, der Sachverständigenkosten sowie der allgemeinen Kostenpauschale von 25 € und pauschaler Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 75 €. Hierzu setzte er eine Frist zum 06.09.2011. Mit Schreiben vom 12.09.2011 verweigerte die Beklagte die Zahlung unter Hinweis auf einen fehlenden konkreten Reparaturnachweis hinsichtlich Vorschäden. Das Fahrzeug des Klägers wurde zwischenzeitlich veräußert und stand für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Die Beklagte hatte das Fahrzeug trotz entsprechenden Angebotes bis zum 23.11.2011 nicht besichtigt. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 272,87 € wurden durch die Rechtsschutz Versicherung des Klägers beglichen und werden nun in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht. Der Kläger behauptet, durch den Unfall seien die Seitenwand hinten links und der Stoßfänger bzw. der Spoiler hinten beschädigt worden. Überdies seien durch den Unfall Karosserie und Anbauteile im Bereich der Anschlussstelle hinten links deformiert worden. Beide Vorschäden seien sach- und fachgerecht durch einen Bekannten des Klägers und diesen selbst repariert worden und die in dem Gutachten berücksichtigten Schäden seien ausschließlich durch den Unfall entstanden….