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Unfall in Bus – Haftung für einen Sturz eines Fahrgastes aufgrund einer Vollbremsung

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LG Wuppertal – Az.: 1 O 397/10 – Urteil vom 30.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Fahrgastunfalls geltend.

Am 01.03.2007 um ca. 13:30 Uhr fuhr die Klägerin in einem Omnibus der Beklagten zu 2) der Linie 601 von Wuppertal nach Wülfrath. Auf der Anfahrt zur Haltestelle E. Garten auf Höhe des Robert-Daum-Platzes bremste der Fahrer des Omnibusses, der Beklagte zu 1), diesen zumindest „kräftig“ ab. Der Grund für das Bremsmanöver ist zwischen den Parteien streitig.

Zu diesem Zeitpunkt saß die Klägerin im Fahrgastraum auf einem Sitz am Fenster, mehrere Sitzreihen hinter dem Beklagten zu 2) auf der linken Fahrzeugseite mit Blick in Fahrtrichtung. Die ihr gegenüber liegende Sitzreihe war entgegen der Fahrtrichtung ausgerichtet.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bremsmanöver – die genauen Umstände sind streitig – kam die Klägerin zu Fall und wurde verletzt, wobei der Grad der Verletzung zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Laut des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attests vom 24.04.2007 bzw. 25.07.2007 erlitt die Klägerin eine Prellung des rechten Knies und der rechten Hüfte. Die Klägerin verfügte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall beidseits über eine Hüfttotalendoprothese; ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom 27.12.2004 ist sie zu 60% schwerbehindert.

Der Beklagte zu 1) wurde nach dem Halt an der Haltestelle E. Garten auf die Klägerin aufmerksam. Er stoppte den Omnibus und unterhielt sich mit der Klägerin im Fahrgastraum. Diese gab an, sich am gegenüberliegenden Sitz das Knie gestoßen zu haben. Die Klägerin verließ den Bus nach dem Gespräch mit dem Beklagten zu 1), ohne ihre Personalien zu hinterlassen.

Mit Schreiben vom 15.05.2007 kündigte der Arbeitgeber der Klägerin das bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum 31.05.2007.

Die Beklagte zu 2) zahlte der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgerichtlich 750,00 EUR Schmerzensgeld. Da die Beklagten auf die weiteren Schreiben der Klägerin keine Zahlung mehr leisteten, verfolgt die Klägerin mit dem Klageantrag Ziff. 1 einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 750,00 EUR.

Darüber hinaus macht die Klägerin folgende Schadensersatzpositionen geltend:

Ersatz der Kosten f[…]


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