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Bußgeldurteil – : Anforderungen an richterliche Unterschrift unter Urteil

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 133/17 – Beschluss vom 03.01.2018

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Hanau zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 13. September 2017 wegen einer am 20. September 2016 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 240,– €. Daneben verhängte es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.

(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Die Sachrüge greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es an einer notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt. Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 275 Rdn. 22).

Vorliegend genügt die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.

Eine wirksame Unterzeichnung setzt voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellem Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f [OLG Köln 19.07.2011 – III-1 RVs 166/11]). Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes, erforderlich ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. OLG Köln a.a.O. […]


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