LG München I, Az.: 12 O 17874/15, Urteil vom 12.05.2016
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Nutzung von Leistungen über einen Telemediendienst (www….) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
Die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft nach § 3.2 kann vom Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Vertragsende in gesetzlich geregelter „Elektronischer Form“ z.B. per Email gekündigt werden. Die Kündigung in „Textform“ ist aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen ausgeschlossen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.11.2015 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.
Der Kläger ist ein nach dem UKlaG klagebefugter Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt einen Telemediendienst als sogenanntes Online-Dating-Portal und bietet unter der Internetadresse www… kostenfreie und kostenpflichtige Dienste an. Sie schließt in diesem Rahmen auch Verträge mit Verbrauchern über verschiedene Arten von Mitgliedschaften ab. Unter anderem bietet die Beklagte dem Verbrauchern eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft an. Sie verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zum Inhalt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Unter § 7 Abs. 2 der genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Beklagten betriebenen Internet-Kontaktportals … findet sich folgende Klausel: