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Verkehrsunfall beidseitige Fahrbahnverengung – Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme

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BGH – Az.: VI ZR 47/21 – Urteil vom 08.03.2022

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 6 – vom 15. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall.

Die Zeugin S. befuhr am 17. Oktober 2018 mit dem Fahrzeug der Klägerin den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße in Hamburg. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw. Nach einer Ampel folgen noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) auf der Fahrbahn. Der Beklagte zu 2 zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Beklagte zu 1 hat den Schaden der Klägerin vorgerichtlich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Gründe
I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 272) war der Unfall für die Klägerin nicht unvermeidbar. Die deshalb notwendige Haftungsverteilung (§ 17 Abs. 2, Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG) sei maßgeblich auf der Grundlage des allgemeinen Rücksichtnahmegebots aus § 1 StVO zu bemessen. Das Verkehrszeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO löse keinen Vorrang eines der beiden sich zu einem Fahrstreifen verengenden Fahrstreifen aus. Anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) ende nicht einer der beiden Fahrstreifen, weshalb nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens ausgegangen werden könne und das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) keine Anwendung finde. Grundsätzlich und insbesondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel seien die Verkehrsteilnehmer gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzur[…]


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