OLG Koblenz, Az.: 13 WF 22/16, Beschluss vom 19.02.2016
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 04.12.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussichten des Nachscheidungsunterhaltsantrags versagt. Ein etwaiger Gehörsverstoß des Familiengerichts ist durch die Nachholung des Vorbringens der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde jedenfalls geheilt
I.
Die Antragstellerin verlangt von ihrem vormaligen Ehemann rückwirkend ab Juli 2014 erstmals nachehelichen Unterhalt. Die rechtskräftige Ehescheidung datiert aus März 2002. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei vor und nach der Scheidung nicht erwerbstätig gewesen und auch in der Vergangenheit wie auch jetzt krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage. Vor diesem Hintergrund hätten sich ihre finanziellen Verhältnisse nun verschlechtert. Seit September 2013 erhalte sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Hinzu komme, dass sie eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G habe. Daher stehe ihr ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB bzw. § 1573 BGB zu. Dieser habe auch schon nach der Scheidung bestanden. Dessen aktuelle Höhe betrage seit Juli 2014 monatlich 1.136 €; wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen.
Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen und erachtet den Vortrag der Antragstellerin als unschlüssig. Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden habe[…]