LG Karlsruhe – Az.: 11 S 179/20 – Beschluss vom 18.05.2022
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2020, Aktenzeichen 14 C 2882/20 WEG, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.988,09 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2020 Bezug genommen, mit welchem der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden war.
Mit der Klage wird ein Zahlungsanspruch aus der schuldrechtliche Vereinbarung vom 14.10.1993 geltend gemacht. Das ursprünglich einheitliche Grundstück war in drei separate Flurstücke aufgeteilt worden. Entsprechend einer dazu vereinbarten Flächenbaulast sind die real geteilten Grundstücke – wie auch die Klägerin meint – als (wirtschaftliche) Einheit zu behandeln, indem sie durch die gemeinsame Tiefgarage sowie durch gemeinsame Ver- und Entsorgungsleitungen untereinander wirtschaftlich verbunden sind, wozu auch zur rechtlichen Absicherung die Eintragung entsprechender Dienstbarkeiten noch vor Aufteilung der Grundstücke gem. § 8 WEG in Miteigentumsanteile Dienstbarkeiten vereinbart und zur Eintragung bewilligt wurden. Die durch die gemeinschaftliche Benutzung entstehenden Bewirtschaftungskosten sind zwischen den drei Wohnungseigentümergemeinschaften zu dritteln. Aus dieser schuldrechtlich geregelten Kostenverteilung der gemeinsamen Einrichtungen der drei Wohnungseigentümergemeinschaften geht die klagende WEG gegen den beklagten Eigentümer der Nachbar-WEG vor.
Im Berufungsverfahren wird durch den Beklagten beantragt,
Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2020, AZ: 14 C 2882/20 WEG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung ist nicht zulässig, da sie beim falschen Gericht eingelegt wurde, worauf mehrfach hingewiesen worden war.
1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe als Konzentrationsrechtsmittelgericht in Wohnungseigentumssachen gem. § 72 Abs. 2 GVG ist nicht gegeben. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Mannheim als allgemeines Berufungsgericht für die Entscheidungen des Amtsgerichts Mannheim.
Der Streit mit Nachbar-WEG’s oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte. Denn Stre[…]