ArbG Köln, Az.: 15 Ca 8925/16, Urteil vom 12.06.2017
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2016 sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,00 EUR brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
5. Der Streitwert beträgt: 3.208,00 EUR.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis und um die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis noch besteht.
Die Klägerin war seit dem 01.11.2015 bei der Beklagten, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, als Reinigungskraft beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 10 Stunden“. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages heißt es:
„[1] Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 442,00 EUR.
[2] Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von 8,50 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde“
Seit dem Monat November 2015 zahlte der Beklagte nur ein Bruttoentgelt in Höhe von 340,00 EUR. Ob daneben eine „Fahrtkostenpauschale“ vereinbart und geleistet wurde, und die Klägerin als „Gegenleistung“ dem Beklagten ihre Tankquittungen zur Verfügung stellte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ist vom Beklagten nicht bestritten worden, dass er sich … … nennt und dass die Klägerin von seinem Whatsapp-Account am 17.12.2016 eine Nachricht mit dem folgenden Inhalt erhalten hat: „Denke bitte an die Tankquittungen. Gruß … ..“
Mit Schreiben vom 13.06.2016 kündigte die Klägerin selbst das Arbeitsverhältnis zum 25.06.2016 (mit dem Tippfehler „1916“) und führte in dem Schreiben wörtlich aus: „Da mir noch 10 Urlaubstage zustehen und ich den nehme, ist für mich Montag der letzte Arbeitstag.“ Zwischen den Parteien ist nun streitig,
ob nach Zugang dieser Kündigung abweichende Abmachungen getroffen wurden,
ob die Klägerin nach Zugang der Kündigung beim Beklagten tatsächlich nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen ist oder ob sie nicht vielmehr weiter gearbeitet hat und
ob die Klägerin nach Ablauf des 25.06.2016 auf Weisung des Beklagten Arbeitsleistung erbracht hat.