§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
AG Duisburg – Az.: 204 Gs 146/20 – Beschluss vom 27.10.2020
Der Antrag der Staatsanwaltschaft D. vom 16.10.2020, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO war zurückzuweisen, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dem Beschuldigten werde die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden.
Dabei kann derzeit offenbleiben, ob der Beschuldigte eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB dringend verdächtig ist. Jedenfalls fehlt es derzeit an dringenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bedeutenden, an fremden Sachen entstandenen Schadens und damit für das Vorliegen eines Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, können nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – III-3 RVs 72/10 -, Rn. 10, juris). Daher kann mangels Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nur auf den Nettoschaden abgestellt werden, der ausweislich einer Mitteilung des geschädigten Zeugen Mi. vom 22.10.2020 entgegen der anfänglichen polizeilichen Schätzung lediglich 1.500,00 € beträgt. Hierbei handelt es sich indessen nicht um einen „bedeutenden“ Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Seit dem Jahre 2002 wird für die Frage, ob ein Sachschaden „bedeutend“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist, vielfach auf eine Wertgrenze von 1.300,00 € abgestellt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 142, Rn. 29 mwN). In neuerer Zeit werden jedoch verbreitet auch Wertgrenzen von 1.400,00 € oder 1.500,00 €, in einzelnen Fällen auch von 1.600,00 € oder 1.800,00 € für angemessen erachtet (ausführlich zur aktuellen Rechtsprechung: BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 – 204 StRR 1940/19, BeckRS 2019, 38522, Rn. 17ff., beck-online).
Mit dem BayObLG ist das Gericht der Auffassung, dass bei der Bemessung der Wertgrenze nicht nur, aber eben auch auf den jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt werden kann; hiernach sind die Verbraucherpreise allein von 2002 bis 2018 um über 25% gestiegen (vgl. zur Berechnung LG Hanau, Beschluss vom 26. März 2019 – 4b Qs 26/19 -, Rn. 7, juris); hinzu kommt die seit dem Jahre 2018 eingetretene Prei[…]