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Leidensgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 105/21 – Urteil vom 27.10.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 – 2 Ca 1521/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine leidensgerechte Beschäftigung.

Die am .1973 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.10.1996 auf der Basis des Dienstvertrages vom 26.08.1996 (Bl. 32 f. d. A.) als examinierte Altenpflegerin. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung sind die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden.

Am 19.12.2017 hat die Klägerin einen Herzinfarkt erlitten, der zu einer Reduzierung der Pumpfunktion des Herzens führte. Laut ärztlichem Attest vom 07.03.2018 (Bl. 51 d.A.) sollte die Klägerin nach durchgeführter Rehabilitationsmaßnahme zum Zwecke der Stabilisierung ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit im Jahre 2018 nicht als alleinige examinierte Fachkraft eigenverantwortlich auf einer Station um Altenheim arbeiten.

Mit E-Mail vom 13.05.2018 hat sich die Klägerin bei der Beklagten erfolglos auf die Stelle einer Betreuungsassistentin mit einem wöchentlichen Umfang von 35,5 Stunden ab dem 01.07.2018 beworben.

Nach Durchführung einer ambulanten/teilstationären psychosomatisch-rehabilitativen Behandlung im Zeitraum 09.07.2018 bis 24.08.2018 wegen rehabilitationsrelevanter Diagnosen der Anpassungsstörungen (F 43.2), Kontaktanlässe im Berufsleben/Bossing (Z 56) sowie Nikotinabusus (F 17.1) wurde die Klägerin als zunächst arbeitsunfähig entlassen. Wegen der Einzelheiten des vorläufigen Entlassungsberichts nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung wird auf Bl. 55 ff. d. A. verwiesen.

Zum 01.09.2018 hat die Beklagte Frau T als Assistenz der Regionalleitung/Regionale QM-Beauftragung neu eingestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2018 (Bl. 75 f. d. A.) hat die Klägerin die Beklagte zur leidensgerechten Beschäftigung aufgefordert sowie eine einvernehmliche Einigung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 19 MAVO angeregt.

Mit Abhilfebescheid vom 20.12.2018 wurde ein Grad der Behinderung der Klägerin von 30 anerkannt, da folgende Beeinträchtigungen vorlagen: Herzminderleistung, seelische Beeinträchtigung sowie Funktionsstörung der Wirbelsäule (Bl. 85 f. d. A.).

Das Arbeitsgeric[…]


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