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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirkungsumfang einer transmortalen Vollmacht – Verfügung über ein Nachlassgrundstück

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 49/15, Beschluss vom 09.03.2015

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 08.12.2014 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
I

In Abt. I des betroffenen Grundbuchs ist seit dem ….01.2013 B2 auf Grund des Erbscheins des Amtsgerichts Limburg a. a. Lahn vom 17.01.2013 als Alleineigentümer eingetragen, nachdem er zuvor mit seiner am ….2012 verstorbenen Ehefrau B1 als Miteigentümer zu je ½ eingetragen war. Am 03.08.2008 hatten die Eheleute B ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zu alleinigen Vollerben des jeweils erstverstorbenen Ehegatten und zum Erben des Letztversterbenden die A-Stiftung eingesetzt hatten. Dieses Testament ist laut Protokoll des Nachlassgerichts am 11.12.2014 nach dem Tod des am ….2014 verstorbenen B2 vom Nachlassgericht eröffnet worden.

Mit am 09.12.2014 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag vom 08.12.2015 hat der Notar C, O1, die erste Ausfertigung seiner Urkunde vom 18.11.2014 – UR-Nr. …/2014-nebst steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 03.12.2014 vorgelegt und gemäß § 15 GBO die Wahrung der in der Urkunde gestellten Anträge beantragt.

Die Urkunde von 18.11.2014 hat einen Grundstücksübergabevertrag mit Auflassung zum Gegenstand, wobei das betroffene Grundstück von dem derzeit noch eingetragenen Eigentümer B2 auf die Antragstellerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), zu je 1/3 Anteil übergehen soll. Dabei handelte die Antragstellerin zu 1) auf Grund einer notariellen Vollmacht des eingetragenen Eigentümers vom 03.11.2014 – UR-Nr. …/14 des Urkundsnotars unter Vorlage der ihr erteilten Ausfertigung.

Auf Grund einer Zwischenverfügung vom 12.12.2014 hat der Urkundsnotar die dritte Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 03.11.2014 vorgelegt sowie öffentlich beglaubigte Urkunden über die gemeinsame Sorge gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Antragsteller zu 2) und 3) sowie beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse.

In der zu UR-Nr. …/14 des Urkundsnotars am 03.11.2014 protokollierten Vollmacht nebst Betreuungsverfügung hat Herr B2 erklärt, er möchte für den Fall einer künftig eintretenden Betreuungsbedürftigkeit eine Vollmacht erteilen, wobei jedoch die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung und die Befugnisse des Bevollmächtigten nicht davon abhängig sein sollten, dass ein Fall von Betreuungsbedü[…]


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