OLG Düsseldorf, Az.: I-21 U 160/10, Urteil vom 08.09.2015
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des LG Duisburg – 13 O 313/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,
– an die Kläger 559,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009,
– 96.499,60 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft A…straße167 in M…. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009
zu zahlen.
Symbolfoto: Von Dima Sidelnikov /Shutterstock.comDie weitergehende Berufung der Kläger wird ebenso zurückgewiesen wie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils gegnerische Partei (bei der Beklagten wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils gegnerische Partei zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A)
Die Kläger, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.12.2004 von der Beklagten eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses A…. Straße 167 in M … zu einem Kaufpreis von 159.000 EUR erworben haben, beanspruchen von der Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln an Sondereigentum der erworbenen Eigentumswohnung bzw. an dem miterworbenem Gemeinschaftseigentum.Sie haben geltend gemacht, wegen sich in der Wohnung lösenden Versiegelungen könnten sie als Schadensersatzanspruch den Mängelbeseitigungsaufwand von 559,30 EUR unmittelbar zur Zahlung an sich verlangen. Wegen weiterer Mängel, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, könnten sie – nach erfolgter entsprechender Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – insgesamt Schadensersatz in Höhe von 120.218,66 EUR – zu zahlen an die Wohnungs[…]