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Verkehrsunfall –  Unfallfahrzeugveräußerung nach vom Privatsachverständigen ermittelten Restwert

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OLG Koblenz: Kläger hat Recht auf Schadensersatz bei wirtschaftlichem Totalschaden
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Beschluss vom 01.02.2022 (Az.: 12 U 2148/21) entschieden, dass ein Kläger bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands hat. Dabei wurde die Berechnung des Schadens auf der Grundlage eines Privatsachverständigengutachtens anerkannt.

Direkt zum Urteil: Az.: 12 U 2148/21 springen.

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Schadensersatzanspruch trotz Wirtschaftlichkeitspostulat
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes nach einem Unfall. Der Beklagte argumentierte, dass der Kläger gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat verstoße, indem er den Wiederbeschaffungsaufwand geltend mache, der durch einen Privatsachverständigen ermittelt wurde. Der Beklagte forderte, dass die Schadensberechnung auf der Grundlage günstigerer Instandsetzungskosten erfolgen solle.

Das OLG Koblenz schloss sich dieser Ansicht nicht an. Es entschied, dass der Kläger berechtigt sei, seine Schadenskalkulation auf der Grundlage des Privatsachverständigengutachtens vorzunehmen. Damit wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeugs anerkannt, der den Kläger in die Lage versetzt, die Erstattung des von ihm geltend gemachten Schadens in Höhe des gutachterlich kalkulierten Wiederbeschaffungsaufwands zu verlangen.
Eigentümerbefugnis und Dispositionsgrundsatz
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Anerkennung der Eigentümerbefugnis des Geschädigten gemäß § 903 BGB und dem schadensrechtlichen Dispositionsgrundsatz. Demnach hat der Geschädigte die Freiheit, über das beschädigte Fahrzeug zu verfügen und eigenständig darüber zu entscheiden, in welcher Weise er die Restitution des durch den Unfall entstandenen Schadens vornimmt.
Keine Einschränkung der Eigentümerbefugnis durch Wartepflicht
Das Gericht betonte auch, dass der Eintritt eines Schadensfalls nicht dazu führt, die Eigentümerbefugnis durch eine Wartepflicht bei der Veräußerung einzuschränken. Der Geschädigte kann bei einem Verkauf zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert davon ausgehen, zu einem objektiv „richtigen“ Wert zu veräußern. Die allgemein anerkannte Prüfungspflicht der Versicherung bei der Schadensabwicklung wurde in der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt.
Berücksichtigung des „Erforderlichkeit“ im Schadensrecht
Das Gericht wies darau[…]


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