OLG Brandenburg – Az.: 12 U 230/20 – Urteil vom 29.07.2021
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.10.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 13 O 249/18, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Spezialbauunternehmen im Bereich Bodenbeschichtungen, Hoch- und Tiefbau, macht gegen den Beklagten, einen Unternehmer im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Ansprüche auf Kostenvorschuss sowie Kostenerstattung für die Beseitigung geltend gemachter Mängel an dem Bauvorhaben Parkdeck des Wohn- und Geschäftszentrums in der ###-Straße ### in ###. geltend. Der Beklagte war von der Klägerin als Subunternehmer mit der Ausführung von Demontage- und Abbrucharbeiten des Parkplatzbelages, der Wiederherstellung und dem Einbau einer Rinnenkonstruktion zur Entwässerung und Erneuerung des Parkdecks sowie dem Wiederaufbau der Pflanztröge inklusive der Begrünung und der Wiederherstellung der Rinnenkonstruktion und des Pflasterbelages im Gehwegbereich des Parkdecks beauftragt worden. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit des Beklagten für von der Klägerin gerügte Mängel einer unvollständigen Fugenverfüllung des Pflasterbelages sowie eines fehlenden fachgerechten Einbaus der Entwässerungsrinnen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 28.469,15 Euro nebst Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 533,20 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß § 637 Abs. 3 BGB Anspruch auf einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten in Höhe von 23.500,00 Euro netto sowie gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf Ausgleich von Ersatzvornahmekosten in Höhe von 4.969,15 Euro. Die Leistung des Beklagten sei mangelhaft. Der Sachverständige ### habe im selbständigen Beweisverfahren Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche festgestellt. Für diesen Mangel habe der Beklagte einzustehen. Er […]