LG Saarbrücken, Az.: 13 S 104/18, Urteil vom 02.11.2018 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 20.06.2018 – 16 C 34/18 (11) abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.577,64 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten zu 60 % als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 40 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf hälftigen Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 15.09.2017 in … ereignete. Dabei befuhren der Beklagte zu 1) als Fahrlehrer sowie ein am Steuer sitzender Fahrschüler mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Fahrschule … (amtl. Kennz. …) zunächst die … Straße in … Richtung …, gefolgt von dem Ehemann der Klägerin in deren Ford Fiesta (amtl. Kennz. …). Beide Fahrzeuge fuhren sodann hintereinander in den Verkehrskreisel ein, um diesen in der ersten Ausfahrt Richtung … wieder zu verlassen. Beim Ausbiegen aus dem Kreisel bremste das als solches gekennzeichnete Fahrschulauto unvermittelt stark ab, so dass das dahinter befindliche klägerische Fahrzeug auf dieses auffuhr. Den hierdurch entstandenen Schaden bezifferte die Klägerin auf 6.773,17 € Reparaturkosten (netto), eine Wertminderung von 650 €, eine Auslagenpauschale von 26 € sowie Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.143,97 €, insgesamt 8.593,14 €, wovon sie 50 % außergerichtlich geltend machte. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Mit der Klage hat die Klägerin den hälftigen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.296,57 € weiterverfolgt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,06 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, gefordert. Sie hat behauptet, der Fahrschulwagen sei grundlos abgebremst worden. Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie haben behauptet, das abrupte Abbremsen sei verkehrsbedingt erforderlich gewesen, weil ein älterer Mann drohte, vor dem Fahrschulfahrzeug über die Straße zu laufen. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen teilweise Bezug genommen wird, hat der Klage unter Abweisung eines geringfügigen Abzugs bei der Auslagenpauschale in Höhe von 4.296,07 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 404,06 €, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Mangels Nachweises eines zwingenden Grundes für das Abbremsen einerseits und fehlenden Sicherheitsabstands zu dem Fahrschulfahrzeug andererseits stünden sich auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO und auf Klägerseite ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegenüber, was eine hälftige Haftungsverteilung rechtfertige. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung. Sie vertreten die Auffassung, bei einem vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug müsse stets damit gerechnet werden, dass ein Fahrschüler unangemessen auf Personen am Straßenrand reagiere und zu stark bzw. ohne hinreichenden Anlass abbremse, weshalb den Auffahrenden die vollständige Haftung treffe. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg….