OLG Frankfurt – Az.: 7 U 24/20 – Urteil vom 17.11.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2019 (2/23 O 471/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung i.H.v. 23.400 € wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom XX.01.2010 und daraus resultierender Verletzungen des linken Daumens.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, für die nach der zum Unfallzeitpunkt gültigen Ausfertigung Nr. 13 des Versicherungsscheins eine Invaliditätsgrundsumme von 195.000,- € mit progressiver Staffel galt. Dem Vertrag liegen die AL-AUB 2002 sowie besondere Bedingungen der Beklagten für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe zugrunde. Nach diesen beträgt der Daumenwert 60%.
Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 („Voraussetzungen für die Leistung“) lautet:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
Die Invalidität ist
Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
Innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Der Kläger meldete den behaupteten Unfall vom XX.01.2010 mittels eines ausgefüllten Formulars der Beklagten, das die Ausschließlichkeitsvermittlerin der Beklagten Vorname1 X am 03.03.2010 an den Schadenservice der Beklagten weiterleitete. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Anlage BLD 10, Bl. 92-94 d.A, Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin die dem Vorgang zugeordnete Schadennummer mit und führte zu den Invaliditätsfristen i.S.v. § 186 VVG unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 aus, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein müsse. Die Invalidität müsse innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb […]