Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ im Schwerbehindertenrecht

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Aachen – Az.: S 12 SB 639/18 – Urteil vom 28.07.2020

Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H aufgehoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 6/7.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 70 auf 60 sowie der Entzug der Merkzeichen G, B und H streitig.

Mit Bescheid vom 16.02.2006 stellte das Versorgungsamt Aachen bei dem am 00.00-1999 geborenen Kläger aufgrund einer allgemeinen Entwicklungsstörung einen GdB von 70 sowie das vorliegende gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B fest. Nach Stellung eines Änderungsantrags stellte der Beklagte sodann am 14.05.2008 unter teilweise Aufhebung dieses Bescheides beim Kläger einen GdB von 80 sowie zusätzlich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. Mit Bescheid vom 17.04.2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 14.05.2018 teilweise auf und stellte beim Kläger nunmehr einen GdB von 60 fest und entzog die bislang zuerkannten Merkzeichen G und B. Im Rahmen des hiergegen durchgeführten Verfahrens vor dem Sozialgericht Aachen (S 3 SB 984/14) schlossen die Beteiligten, nach Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens des Dr. N. einen Vergleich dahingehend, dass der GdB mit 70 – bei weiterer Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichem Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen G und B – festzustellen sei. Unter dem 03.09.2015 erließ der Beklagte einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Im Juli 2017 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein und holte in diesem Zusammenhang Befundberichte des den Kläger seinerzeit behandelnden Kinder und Jugendpsychiaters N. ein. Diese wertete der ärztliche Dienst des Beklagten aus. Am 28.12.2017 hörte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf eine geplante Absenkung des GdB sowie den Entzug der Merkzeichen G, B und H an. Der Kläger, vertreten durch seine Mutter, nahm hierzu Stellung.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 03.09.2015 auf und stellte beim Kläger einen GdB von 60 fest. Darüber hinaus stellte fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H beim Kläger nicht mehr vor-liegen. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv