Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragsanfechtung wegen Täuschung über Eigentumsverhältnisse

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Hamburg, Az.: 316 S 104/10, Urteil vom 20.09.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg -St. Georg vom 25.11.2010, Az. 910 C 230/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagten wird eine weitere Räumungsfrist bis 31.1.2012 bewilligt.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.200,00 € festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Maßgabe der folgenden Ausführungen abgesehen.

I.

Foto: fizkes/Bigstock

Die Kläger verlangen von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Räumung der von den Beklagten bewohnten Wohnung in der … Sie begründen das Räumungsverlangen damit, dass der Mietvertrag rückwirkend unwirksam geworden sei infolge ihrer Anfechtungserklärung. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss arglistig über ihre Einkommensverhältnisse getäuscht.

Das Amtsgericht Hamburg St. Georg hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Kläger den Mietvertrag der Parteien wirksam wegen arglistiger Täuschung i. S.d. § 123 BGB angefochten hätten. Die Beklagte hätte die Kläger über ihre schlechte finanzielle Gesamtsituation aufklären müssen. Die Vorlage der Einkommensnachweise entlaste die Beklagte insoweit nicht. Sie seien für den gewünschten Zweck nicht ausreichend gewesen, da es darum gegangen sei, sicherzustellen, dass die finanzielle Gesamtsituation der Beklagten es erlaubt, die Mietzahlungen sicherzustellen. Dass dies nicht der Fall sei, habe das Zahlungsverhalten der Beklagten nach Mietbeginn gezeigt.

Die Beklagte wendet gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, sie habe nach Vorlage ihrer Einkommensnachweise davon ausgehen können, dass sich die Verwaltung die sämtlichen weiteren verfügbaren Auskünfte (Creditreform, Schufa, Schuldnerverzeichnis) selbst beschaffe. Sie habe nichts bewusst verschwiegen. Sie habe die von den Klägern geforderten Angaben ja gemacht. Es könne von einem Mieter nicht verlangt werden, dass er ungefragt über sämtliche Umstände, die für einen Vertragsabschluss relevant sein können, Auskunft gebe. Die Schlussfol[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv