OLG Karlsruhe – Az.: 1 U 25/18 – Urteil vom 14.01.2019
1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.12.2017, Az. 3 O 237/16 im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziffer 5., 6., 7. und 8. wie folgt abgeändert und klarstellend neu gefasst:
5. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 10.531,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.525,00 € seit dem 01.12.2016, aus 4.503,00 € seit dem 02.02.2016 und aus weiteren 4.503,00 € seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
6. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 1.254,84 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 958,19 € seit dem 02.12.2016 und aus 296,65 € seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziffer 1 den ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D. AG, Versicherungsscheinnummer 655413979 für das Fahrzeug Ford Mustang, amtliches Kennzeichen XY, wegen des Unfalls vom 20.07.2016 in E. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
8. Im Übrigen wird die (Dritt-) Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten erster Instanz tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 der Kläger Ziffer 1 79 %, davon 58 % als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 der Kläger 50 %. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner.
4. Dieses und – soweit die Berufung zurückgewiesen wurde – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 befuhr am 20.07.2016 gegen 17.40 Uhr mit dem von dem Kläger Ziffer […]