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Aufgrund von Fortbildungsmaßnahmen Anspruch auf mehr Gehalt? Müssen dem Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen ersetzt werden?

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 5 Sa 1509/00
Verkündet am: 20.03.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kaiserslautern – Az.: 1 Ca 971/00 KL

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter S und S für Recht erkannt:
l. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2000
AZ.: 1 Ca 971/00 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 19.478,00 festgesetzt.

TATBESTAND:
Die Parteien „schlossen“ am 09.12.1997 die beiden Verpflichtungserklärungen „ab“, die die dort jeweils genannten „Qualifizierungsmaßnahmen“ betrafen:
– Teilnahme des Beklagten an einem sonderpädagogischen Lehrgang (s. Bl. 7 d.A.) und
– Teilnahme des Beklagten an einer Ausbildung zum Betriebsleiter (s. B1. 33 d.A.).
Ab November 1997 nahm der Beklagte an dem, von der Diakonischen Akademie veranstalteten „Akademiekurs für leitende Mitarbeiterinnen in Werkstätten für Behinderte“ teil (s. dazu die Ausschreibung Bl. 28 ff: d.A.). Ausserdem nahm der Beklagte an dem, vom Kolping-Bildungswerk veranstalteten Fernlehrgang „Moderne Betriebsführung für Mittel- und Kleinbetriebe“ teil und bestand im März 1999 die Prüfung zum „Betriebsleiter“ (s. dazu die Unterlagen ab B1. 34 ff. d.A.).
Der Kläger zog dem Beklagten die Zuwendung, die er diesem im November 1999 gezahlt hatte, bei der Abrechnung für Dezember 1999 (wieder) vom Gehalt ab.
Am 22.11.1999 war dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 17.11.1999 zugegangen, mit dem dieser das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 kündigte.
Nach näherer Maßgabe des Anwaltsschreibens vom 18.02.2000 ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, dass er „zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes nicht verpflichtet“ sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 13.429,38 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.02.2000 zu bezahlen.[…]


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