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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentümerbeschluss über Vermietungs- bzw. Verpachtungsverbot

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AG Essen – Az.: 196 C 73/21 – Urteil vom 30.12.2021

Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 07.05.2021 zu dem Tagesordnungspunkt 28 (Beschluss über Zustimmungsvorbehalt bei Neuvermietung und Verwalterzustimmung) getroffene Beschluss nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit diverser Beschlüsse.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1. Die Gemeinschaft besteht aus insgesamt 5 Wohnungseigentümer.

In der Vergangenheit gab es in der Gemeinschaft rege Diskussionen über die Frage des Anbaus von Balkonen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.2021 fassten die Eigentümer unter TOP 11 den Beschluss über den Anbau von Balkonen an dem Haus. Die anwesenden Eigentümer waren sich darüber einig, dass an allen Wohneinheiten Balkone Richtung Hof angebaut werden sollten.

Am 01.04.2021 verkündete die Verwalterin, dass die Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss u. a. beschlossen habe, dass entgegen dem in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.2011 unter TOP 11 gefassten Beschluss lediglich die Wohneinheiten 3, 4 und 5 mit Balkonen ausgestattet werden sollen. Den Wohneinheiten 1 und 2 sollten hiernach lediglich ein Sondernutzungsrecht für einen entsprechend großen Abschnitt des Gemeinschaftsgartens zur separaten Nutzung eingeräumt werden. Ferner wurde beschlossen, dass der Sicherungskasten vom Hausflur in die Wohnung der Klägerin auf Kosten der Klägerin versetzt werden soll.

Die Beschlüsse sind von der Klägerin fristgerecht angefochten worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.11.2021, wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung dieser beiden Beschlüsse in der Hauptsache erledigt ist.

Der Sicherungskasten wurde in dem Zeitraum April oder Mai 2021 in die Wohnung der Klägerin versetzt.

In der Eigentümerversammlung vom 07.05.2021 fassten die Eigentümer die folgenden Beschlüsse:

„TOP 6
Beschluss über die Durchsetzung des Anspruchs auf Versetzen des Sicherungskastens WE Nr. 1:
Die Eigentümergemeinschaft beauftragt den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Versetzung des Sicherungskastens in WE Nr. 1. Soweit notwendig auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwal[…]


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