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Gebäudeversicherung – Sturmschaden durch umstürzende Bäume

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LG Dortmund, Az: 2 O 240/11, Urteil vom 10.09.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.758,87 EUR (i.W.: siebzehntausendsiebenhundertachtundfünfzig 87/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2010 sowie 961,28 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von J. Bicking /Shutterstock.com

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1991 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u.a. Sturm/Hagel für das Wohngebäude E 8 in E2. Grundlage sind der Versicherungsschein vom 22.05.1992 und die VGB 88 (Anlage K 1), die u.a. folgende Regelungen enthalten:

㤠8 Sturm; Hagel

1. Sturm ist eine wetterbedingter Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.

2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen

a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,

c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen“.

Am 28.02.2010 herrschte auf und im Bereich des Grundstücks E 8 in E2 Wind mit einer Stärke von 8. Am 06.03.2010 stürzte ein Baum, der auf einem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude. Die Ursache ist streitig. Die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, die X Versicherung, zahlte an den Kläger 18.583,09 EUR (Einzelheiten Blatt 53 +80 d.A.).

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden. Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der streitigen Reparaturkosten.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten G vom 12.06.2010, Anlage K 3, Ursache der Schädigung der Wurzeln und des Umsturzes des Baumes sei der Sturm vom 28.02.2010.

Zur Reparatur der streitigen Gebäudeschäden seien folgende Kosten erforderlich:

Gutachten J G[…]


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