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Anklageschrift wegen übler Nachrede – Ablehnung Eröffnung Hauptverfahren

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AG Frankfurt – Az.: 914 Ds 5170 Js 242739/18 – Beschluss vom 10.09.2019

Die Eröffnung des Hauptverfahrens auf der Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 09.05.2019 wird abgelehnt.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wirft dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 09.05.2019 vor, am 16.08.2018 in Frankfurt am Main in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Vergehen, strafbar nach §§ 186, 194 Abs. 1 StGB).

Dem legt die Anklageschrift folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeschuldigte ist Rechtsanwalt. Er war am Tattag für den gesondert Verfolgten D im Verfahren 5170 Js 225866/17 als Verteidiger vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 11. Kleine Strafkammer, tätig. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung wurde die für den gesondert Verfolgten D eingelegte Berufung gegen das bereits am 04.04.2018 ergangene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main verworfen. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2018 war der gesondert Verfolgte D wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Crack) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden.

Der gesondert Verfolgte D bestritt in der Berufungshauptverhandlung am 16.08.2018 die Tat und ließ sich darüber hinaus nicht zur Sache ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung sagten die Zeugen POK E, PHK F, POK G und POK H als Zeugen aus. Am Ende der Berufungshauptverhandlung beantragte der Angeschuldigte, den gesondert Verfolgten D freizusprechen. Er führte aus, dass die Polizeibeamten, welche als Zeugen ausgesagt hatten, den gesondert Verfolgten „drankriegen“ wollten und daher „eine Story gestrickt“ und dem gesondert Verfolgten D etwas „untergeschoben“ hätten. Der Angeschuldigte behauptete, dass die polizeilichen Zeugen bewusst falsche Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hätten. Hierbei war dem Angeschuldigten bewusst, dass diese Behauptungen geeignet waren, die Zeugen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen. Das Landgericht kam nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung ohne Zweifel zu der Überzeugung, dass der gesondert Verfolgte D die ihm vorgeworfene Tat begangen hatte und die Behauptung des Angeschuldigten völlig fernliegend und abwegig war. Der Zeuge POK E wohnte der Verhandlung nach seiner Vernehmung bis zum Ende bei.

II.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Der Angesc[…]


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