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Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichem Testament – Umfang

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 59/20 – Beschluss vom 15.01.2021

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 20.03.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lemgo vom 17.02.2020 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 3) vom 20.11.2020 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Lemgo wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3) einen Erbschein mit folgendem Inhalt zu erteilen:

Die am 00.00.2019 verstorbene B, geborene C, geboren am 00.00.1946 in D, ist von dem Beteiligten zu 3) als Vorerbe allein beerbt worden. Es ist Nacherbschaft angeordnet. Nacherbe nach dem Tod des Beteiligten zu 3) ist der Beteiligte zu 1).

Die Gerichtsgebühren für den Erbscheinsantrag trägt der Beteiligte zu 3). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) in beiden Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn der Erblasserin aus deren erster Ehe. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit F verheiratet, aus dessen erster Ehe die Beteiligte zu 2) stammt. Die Ehe der Erblasserin mit F blieb kinderlos.

Am 12.02.1997 errichteten die Erblasserin und F ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen einsetzten.

Am 00.00.2000 errichteten sie vor dem Notar G in H ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. ####/2000, Bl. 74 ff. der Akte 12 IV 204/19, AG Lemgo), in dem sie sich – nach vorsorglichem Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen – gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ferner bestimmten sie, dass Erben des Längstlebenden die Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge, sein sollten. Die Schlusserbeneinsetzung sollte entfallen, falls das nach dem Tod des Erstversterbenden pflichtteilsberechtigte Kind den Pflichtteil fordern sollte. Unter Ziffer 4. ist folgende Regelung aufgenommen:

„Der Längstlebende von uns kann über den Nachlaß frei verfügen. Eine Befugnis zur Änderung dieser Verfügung von Todes wegen ist damit jedoch nicht verbunden.“

Die Erblasserin errichtete sodann am 00.00.2005 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
„Mein letzter Wille!
Ich, B, geb. C, geb. am 00.00.1946 in D, wohnhaft in E, I-Straße # verfüge für den Fall meines Todes, das mein Ehemann F[…]


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