Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 139/16 – Urteil vom 13.10.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Kündigungsschutzantrag richtet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, den Kündigungsschutzantrag des Klägers zurückzuweisen, wird erneut auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.12.2015 Bezug genommen.
Wegen der Feststellung der Einhaltung der Formalien der vom Kläger eingelegten Berufung wird auf die Ausführungen im Teilurteil des Berufungsgerichts vom 09.06.2016 Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beanstandet mit seiner Berufung, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Zugangs des Kündigungsschreibens dem unsubstantiierten Sachvortrag des Beklagten gefolgt sei, ohne zumindest hierüber Beweis zu erheben. Er, der Kläger, bleibe dabei, dass er das Kündigungsschreiben erst am 09.09.2015 erhalten habe.
(Symbolfoto: wavebreakmedia/Shutterstock.com)In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Kläger auf Befragen des Gerichts, er, der Klägervertreter, könne keine näheren Angaben dazu machen, ob der als Bote eingesetzte Kollege W das Kündigungsschreiben dem Kläger persönlich übergeben oder in den Briefkasten geworfen habe. Jedenfalls habe der Zeuge W das Kündigungsschreiben nicht an demselben Tag an den Kläger übermittelt, an dem er es vom Beklagten ausgehändigt erhalten habe. Der Zeuge W habe dem Kläger gegenüber eingeräumt, dass er die Aushändigung bzw. den Einwurf in den Briefkasten an dem fraglichen Tag vergessen habe und das Kündigungsschreiben dementsprechend einige Zeit in seinem Auto verblieben sei.
Der Kläger zieht aus seiner Behauptung, das Kündigungsschreiben sei ihm erst am 09.09.2015[…]