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Schadenersatzanspruch – Sorgfaltsanforderungen an Kite-Surfer beim Startvorgang

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LG Köln – Az.: 19 O 49/18 – Urteil vom 05.08.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 sowie 525,58 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteile, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 22.12.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehende Schäden aus dem Unfall vom 00.00.00 in J/ Niederlande zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfall, der sich am 00.00.00 in J in den Niederlanden ereignete.

Am Unfalltag spazierte der Kläger mit seiner Ehefrau von einem Deich über eine Wiese in Richtung Strand. Auf der Wiese wurde er von der an einem Lenkdrachen (Kite) hängenden Beklagten umgestoßen. Die näheren Umstände des Unfalls sind streitig.

Durch den Zusammenprall erlitt der Kläger eine Tibiakopffraktur am rechten Bein. Nach der Notfallversorgung in einem niederländischen Krankenhaus wurde er nach Deutschland transportiert, wo er vom 03.- 12.10.2017 stationär behandelt wurde. Am 05.10.2017 wurde der Bruch operiert. Im Februar 2019 war eine weitere Operation erforderlich um das im Rahmen der ersten Operation zur Stabilisation eingebrachte Material wieder zu entfernen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Schadenseintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Diese ließ am 22.12.2017 durch ihre Haftpflichtversicherung mitteile, dass sie an dem Unfall kein Verschulden treffe und eine Haftung daher nicht anerkenne.

Der Kläger behauptet, er sei vom Damm auf einem eigens für Fußgänger vorgesehenen Weg über die Wiese gelaufen. Am Unfalltag habe eine Windstärke von ca 40 Knoten geherrscht. Der Kläger sei von der an dem Kite hängenden Beklagten völlig überrascht worden. Diese sei infolge eines Bedienungsfehlers mit hoher Geschwindigkeit von rechts angeflogen gekommen und habe ihn mitgerissen. Der Kläger sei mehrere Meter durch die Luft geschleu[…]


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