Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung WEG-Beschluss über Jahresabrechnung – Streitwert

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-09 S 45/21 – Beschluss vom 08.03.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 9. Zivilkammer – am 08.03.2022 beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.746,- Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Verfahren I. Instanz wird unter Aufhebung der durch Urteil vom 09.09.2021 erfolgten Festsetzung auf 35.493,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Der Kläger hatte mit seiner Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht insgesamt vier Beschlüsse angefochten, die auf der Eigentümerversammlung vom 03.12.2020 gefasst worden waren. Bei diesen vier angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um den zu TOP 21 gefassten Beschluss über die Bestellung des Verwalters, den zu TOP 24 gefassten Abrechnungsbeschluss über die Abrechnung 2019, den zu TOP 25 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwalters und den zu TOP 26 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates. Der Angriff gegen den Abrechnungsbeschluss beschränkte sich inhaltlich auf drei Positionen. Die Abrechnung, die der Beschlussfassung zu TOP 24 zugrunde lag und auf die wegen der Einzelheiten (Anlage K4) verwiesen wird, umfasste insgesamt Ausgaben von 293.094,79 Euro (ausgewiesener Anteil des Klägers an Bewirtschaftungskosten: 3.146,49 Euro) sowie Beiträge zur Rücklage i.H.v. 60.000,- Euro (ausgewiesener Anteil des Klägers: 486,31 Euro), woraus sich eine Gesamtbelastung für den Kläger von insgesamt 3.632,80 Euro ergab. Nach Gegenüberstellung mit den Soll-Vorauszahlungen ergab sich für den Kläger im Ergebnis eine Abrechnungsspitze in Höhe von 8,80 Euro.

Mit am 09.09.2021 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht den zu TOP 24 gefassten Abrechnungsbeschluss sowie die zu TOP 25 und TOP 26 gefassten Entlastungsbeschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen (zur Beschlussfassung über die Verwalterbestellung, TOP 21) abgewiesen. Es hat dabei den Streitwert im Urteil auf insgesamt 20.311,76 Euro festgesetzt, wobei die Gründe hierzu die folgenden Ausführungen enthalten:

„Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 49 GKG, 3, 5 ZPO.

Hinsichtlich des Antrages zu 1) ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung des Einzelinteresses des Klägers an der Anfechtung der Verwalterbestellung der zweifache Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an der Verwaltervergütung (abweichend von OLG München, ZMR 2010, 138 und OLG Celle NJW 2010, 1154; ZWE 2010, 409 beck-online), mithin auf 1.512,00 Euro netto bzw. 1.799,28 Euro brutto.

Hinsichtlich des Antrages zu 29, mit dem[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv