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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwert für Fahrerlaubnisentziehung

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OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 162/19, Beschluss vom 15.10.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 6. Kammer – vom 29. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am 21. Mai 1969 geborene, vormals als Busfahrer tätige Antragsteller wendet sich gegen die auf dem sog. Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG) beruhende, nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten, mit insgesamt mindestens acht Punkten bewerteten Verkehrsverstöße beging der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 3. März 2014 und dem 6. November 2018; die Ahndung des letztgenannten Verstoßes wurde am 15. April 2019 rechtskräftig.

Der Antragsteller war im Juli 2019 im Besitz einer unbefristeten Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B. Ein von ihm im April 2019 gestellter Antrag auf Verlängerung der ihm bis zur Vollendung eines 50. Lebensjahres, d. h. bis zum 21. Mai 2019, erteilten (befristeten) Fahrerlaubnis u. a. für die Klassen C und D war unbeschieden. Allerdings war der Antragsteller im Juli 2019 noch im Besitz einer bis zum 10. April 2020 gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

 

Nach im Juni 2019 erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG mit dem hier streitigen Bescheid vom 8. Juli 2019 die (allgemeine) Fahrerlaubnis.

Den dagegen gerichteten – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19. Juli 2019 erhobenen Anfechtungsklage verstandenen – Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Der Antragsgegner hat den Bescheid zu Recht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt ergab sich ein Stand von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Es kommt dagegen nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier den 8.7.2019, an. Vielmehr erfolgt eine retrospektive Beurteilung des Punktestandes durch die Fahrerlaubnisbehörde (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl.[…]


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