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WEG – Sanierungskonzept des Sonder- und Gemeinschaftseigentum

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Sanierung der Tiefgarage: Wer trägt die Kosten? Ein Blick auf das Landgericht Kölns Entscheidung in der Wohnungseigentümergemeinschaft „B Aachen“
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Kosten für die Sanierung einer Tiefgarage in der Wohnungseigentümergemeinschaft „B Aachen“ nicht allein von der Eigentümerin der Einheit Nr. 43 getragen werden müssen. Die Tiefgarage ist Teil dieser Einheit, die auch eine Einkaufspassage und weitere Räume umfasst. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, wer für die Sanierungskosten aufkommen sollte. Die Kläger argumentierten, dass die Kosten vollständig von der Eigentümerin der Einheit Nr. 43 getragen werden sollten, während die Beklagte und das Amtsgericht Aachen anderer Meinung waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 29 S 25/20  >>>

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Die Rolle der Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung(GO) der Wohnungseigentümergemeinschaft spielte eine zentrale Rolle im Rechtsstreit. Die Kläger argumentierten, dass die Formulierungen in der GO darauf hindeuten würden, dass die Eigentümerin der Einheit Nr. 43 die Kosten allein tragen sollte. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass die GO nicht klar genug formuliert sei, um eine solche Schlussfolgerung zu ziehen. Insbesondere sei die Formulierung „zu dienen bestimmt“ in § 15 Abs. 2 GO nicht eindeutig genug, um die Kostentragung allein der Beklagten zuzuweisen.
Die Bedeutung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Die Tiefgarage, obwohl Teil des Sondereigentums der Einheit Nr. 43, enthält Elemente wie Stützen, Decken und Böden, die als Gemeinschaftseigentum angesehen werden. Das Landgericht argumentierte, dass diese Elemente nicht nur der Einheit Nr. 43 „zu dienen bestimmt“ seien, da sie die strukturelle Integrität des gesamten Gebäudes beeinflussen.
Die Unklarheiten in der Gemeinschaftsordnung
Das Landgericht Köln wies darauf hin, dass die GO nicht ausreichend klar formuliert sei, um eine eindeutige Entscheidung über die Kostentragung zu treffen. Es wurde festgestellt, dass die GO für Wohn- und Teileigentum gleichermaßen gelten würde, und dass sie keine klaren Richtlinien für Fälle wie diesen bietet. Das Gericht betonte, dass eine klarere Formulierung in der GO geholfen hätte, den[…]


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