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Abschleppen eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

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AG München – Az.: 424 C 28560/10 – Urteil vom 30.12.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 22.04.2010 parkte der Beklagte seinen PKW unberechtigt auf einem Parkplatz der … in München. Die aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Firma … mit der Parkraumüberwachung beauftragte Beklagte ließ den PKW des Klägers durch eine dritte Firma abschleppen und an einen anderen freien Parkplatz in einiger Entfernung versetzen.

Als der Kläger feststellte, dass sein PKW abgeschleppt worden war, teilte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mit, dass er den Standort seines PKW nur erfahre, wenn er € 250,– an die Beklagte zahle. Nach Zahlung des geforderten Betrages mittels EC-Karte teilte der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger den Standort seines PKW mit.

Die Beklagte hatte mit der … am 27./29.08.2008 einen sogenannten Rahmenvertrag geschlossen (vgl. B 7). Nach § 1 des Rahmenvertrages beauftragt die … als Auftraggeber die Beklagte als Auftragnehmer mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge. Es heißt in § 1 u. a.: „Der einzelne Vorgang wird wie folgt beauftragt: Der Auftragnehmer entfernt nach Kenntnis das unberechtigt abgestellte Fahrzeug. … (2) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jederzeit … über unberechtigt parkende Fahrzeuge … informieren ….“

In § 2 heißt es u. a.: „Die Kosten für die Tätigkeiten des Auftragnehmers gemäß § 1 bestimmen sich nach der jeweils aktuellen, als Anlag 3, beigefügten Preisliste. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Preisliste zu ändern …“

In § 3 heißt es u. a.: „(1) Der Auftraggeber tritt hiermit an den Auftragnehmer den Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. § 2 gegenüber dem unberechtigten Nutze[…]


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