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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag mit GbR – Gesellschafterunterschrift ohne Vertretungszusatz

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LG Marburg – Az.: 5 O 24/21 – Urteil vom 13.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840,- Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Geschäftsräume in der N. Straße 47a, St., weder zum 30.06.2021 noch zum 30.09.2021 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Zahlungsausspruch und Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietzinsansprüche und den Fortbestand des Mietverhältnisses nach Kündigungen der Beklagten.

Am 01.03.2014 unterzeichnete der Vertreter der Beklagten für diese als Mieter einen Mietvertrag über vier Büroräume mit Nebenräumen in der N. Straße 47a in St..

Aufseiten der Vermieterpartei war zu Beginn des Mietvertrages angegeben die „H. Grundstücksgemeinschaft GbR,…“ und als deren Bevollmächtigter „O. H.“. Unterzeichnet wurde der Mietvertrag auf Vermieterseite von J. H. mit „J. H.“, wobei auf gleicher Höhe ein Stempel angebracht war, der auf die „H.– Grundstücksgemeinschaft“ lautete und weitere, unleserliche Zeilen nebst Angabe der mit den Kontaktangaben im Vermieterrubrum übereinstimmenden Verwaltungsanschrift und Telefonnummer enthielt. Im Mietvertrag war unter den Freizeilen für die Vermieterunterschrift in Klammern eingefügt: „(Bevollmächtigte/r)“.

Das Mietverhältnis sollte nach § 2 des Mietvertrages am 01.04.2014 beginnen und auf die Dauer von 12 Monaten geschlossen sein, sich aber um jeweils 12 Monate verlängern, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werde. Die Miete sollte nach § 3 des Mietvertrages monatlich 650,- Euro zuzüglich 100 Euro Vorauszahlung für Heizkosten und 90 Euro Vorauszahlung für sonstige Betriebskosten betragen. Der Gesamtbetrag war nach § 4 des Mietvertrages jeweils spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei als Kontoinhaber die „H. Grundstücksgemeinschaft“ angegeben war. Für die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen sow[…]


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