KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 186/18 – 162 Ss 88/18 – Beschluss vom 06.07.2018
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 6. Dezember 2017 wegen einer nach §§ 24a Abs. 1, 24 StVG begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Auf ihren Einspruch hat das Amtsgericht die Betroffene entsprechend verurteilt. Zur Überzeugung des Gerichts hatte die Betroffene am Tattag mit einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,81 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs öffentliches Straßenland befahren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Sie beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und macht Verfahrensfehler geltend.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag unter Verstoß gegen § 77 Abs. 2 OWiG abgelehnt, Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Beweisantrag der Betroffenen, die befassten Polizeibediensteten zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass es bei der Weitergabe der Blutprobe zu einer Verwechslung gekommen sei, unter Verstoß gegen § 77 Abs. 2 OWiG behandelt, ist zulässig erhoben. Die Verfahrensrüge zitiert den Wortlaut des gestellten Antrags – mit der Beweistatsache und den Beweismitteln – und auch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses. Die diesen wesentlich tragenden Gründe ergeben sich aus dem Urteil, auf das der Senat bereits über die zulässig erhobene Sachrüge Zugriff hat.
2. Dass das Ersuchen für eine Beweisperson nur eine Nummer bezeichnet und im Übrigen deren Namhaftmachung erstrebt, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als förmlich gestellter und als solcher zu bescheidender Beweisantrag. Denn bei der Benennung eines Zeugen genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen, ihn zu ermitteln oder zu identifizieren, so z. B. wenn der Zeuge – wie hier – unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. Senat VRS 128, 295 mit Anm. Krenberger in jurisPR-VerkR 8/2016; BGHSt 40, 3; StraFo 2010, 342).
3. Auch dass das Ersuchen ein Beweismittel bezeichnet, dessen Geeignetheit, das erhoffte Beweisergebnis zu erbringen, hinter einem anderen Beweism[…]