OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 87/20 – Beschluss vom 19.01.2021
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Kaiserslautern hat den Angeklagten am 30. September 2020 wegen Vergehens nach dem Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen.
Hinsichtlich des Sachverhalts hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
„Am 01.09.2019 fand in Kaiserslautern ein Fußballspiel der 3. Fußballliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SV Waldhof Mannheim statt. Der Angeklagte betrat um 12:41 Uhr den Block 18.1 des Stadions auf dem Betzenberg, wo er fünf Minuten später auf einen Trennzaun kletterte. Um 12:47 Uhr zog er sich, auf dem Zaun sitzend, einen von ihm mitgeführten hellblauen Schlauchschal über den Mund und den Nasenrücken. Zu diesem Zeitpunkt war eine infolge gezündeter Pyrotechnik entstandene Rauchentwicklung nicht gegeben. Der Angeklagte wusste dabei, dass das Verbergen eines Großteils seiner Gesichtszüge ein Wiedererkennen seiner Person durch Zeugen oder aufgrund von Lichtbild- und Videoaufnahmen vereiteln kann, was er auch bezweckte. Den Schal beließ der Angeklagte, außer während der Halbzeitpause, bis zum Ende des Spiels gegen 15:00 Uhr über die Nase gezogen auf.“
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Revision als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Tatbestand des § 27 Absatz 2 Nummer 2 VersammlG ist nach den Feststellungen, die das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffen hat, erfüllt.
(Symbolfoto: MaciejGillert/Shutterstock.com)Nach Sinn und Wortlaut der §§ 17a Absatz 2 Nr. 1,[…]