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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Schadenseintritt durch einen umgestürzten Baum

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LG Magdeburg – Az.: 9 O 757/10 -210- Urteil vom 26.04.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.242,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.10.2009 sowie weitere 313,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Sergio Shumoff/Shutterstock.com

Am 23.7.2009 stürzte auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks B Str.40 in Q eine Zitterpappel auf den dort parkenden PKW des Klägers und zerstörte diesen. Der Gesamtschaden beträgt € 6.242,41. Die Beklagte zahlte trotz Fristsetzung zum 30.9.2009 nicht. Der Kläger fordert zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 313,86.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die auffälligen Veränderungen des morschen Baums hätten erkannt werden müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.242,41 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.10.2009 sowie weitere 313,86 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Baum krank war. Sie behauptet, durch den Zeugen H ausreichende Kontrollen des Baumzustands durchgeführt zu haben, zuletzt im Frühjahr 2009. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden, da die Beklagte an der Grundstückszufahrt mit einem Schild Dritten das Parken verboten und die Streithelferin mit einem von ihr nicht genehmigten Schild nur Besuchern des griechischen Restaurants, zu denen der Kläger nicht gezählt habe, das Parken gestattet habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen P K und Hartmut H (Prot.v.[…]


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