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Verkehrssicherungspflicht – öffentlich-rechtliche Bestimmungen

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Schmerzensgeldforderung nach Sturz von Leiter in Ferienbungalow
In einem umfangreichen Gerichtsverfahren hat das OLG Brandenburg unter dem Az.: 3 U 134/21 am 06.12.2022 ein Urteil gefällt, das sich mit der Forderung nach Schmerzensgeld nach einem Sturz von einer Leiter in einem Ferienbungalow beschäftigt. Die Klägerin hatte die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen, da sie behauptete, in der Nacht vom 10.08.2014 auf den 11.08.2014 von einer Leiter in der von den Beklagten vermieteten Ferienunterkunft gestürzt zu sein.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 134/21 springen.

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Schwerwiegende Verletzungen und Schmerzensgeldforderung
Die Klägerin erlitt bei dem angeblichen Sturz von der Leiter einen komplizierten Berstungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK 1), einen unkomplizierten Bruch am rechten Sprunggelenk und der rechten Fußwurzel sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Nach einer Operation und anschließender Stabilisierung mittels Fixateur externe (Schrauben-Stab-System) verlangte sie von den Beklagten ein Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen.
Entscheidung des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2016 zu zahlen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin den zukünftigen immateriellen Schaden zu 75% zu ersetzen haben, soweit er nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.
Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Gericht entschied weiterhin, dass die Klägerin 25% und die Beklagten 75% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten zu 52%. Die Kosten der Nebenintervention in erster und zweiter Instanz wurden ebenfalls aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wurde jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Streitwert und Nichtzulassung der Revision
Das OLG Brandenburg setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf[…]


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