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Rechtsanwälte Kotz GbR

Planungs- und Bauüberwachungsfehler bei Gartentreppenerrichtung

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LG Karlsruhe – Az.: 6 O 225/17 – Urteil vom 09.05.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.738,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2017 sowie weitere 526,57 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus mangelhafter Planung und Ausführung der Treppenanlage zwischen Garten und OG-Terrasse des Hauses J-Straße, F entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern aus Architektenvertrag wegen einer fehlerhaft verlegten Gartentreppe.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Planung und Bauleitung für umfangreiche Umbau-, Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Anwesen J-Straße in F. Einen Teilbereich betrafen Arbeiten an der Treppe vom Garten auf die Terrasse im Obergeschoss. Die Materiallieferung erfolgte durch die Firma B; ausgeführt wurden die Arbeiten im Oktober 2014 durch die Firma B Fliesen-, Platten- und Mosaikleger aus O.

Der Beklagte wurde mit Mail vom 20.07.2016 über Ausblühungen an den Platten informiert. In der Folgezeit fand in Anwesenheit des Beklagten, des Fliesenlegers und eines Sachverständigen ein Ortstermin statt. Der von den Klägern beauftragte Sachverständige M stellte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.11.2016 fest, dass ein vollständiger Rückbau der Treppe wegen mangelhafter Ausführung unvermeidlich sei, da ein Drainagesystem unter dem Plattenbelag fehle. Die überschlägigen Kosten ermittelte er mit 15.318,10 €, von denen die Kläger unter Anrechnung eines Abzugs für „Sowieso-Kosten“ einen Betrag von 12.738,00 € geltend machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme im Anlagenheft Seiten 15 bis 33 verwiesen.

Die Kläger tragen vor, der Beklagte sei wegen Planungs- und Überwachungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.

Sie beantragen:

1. Den Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an beide Kläger 12.738,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 18.03.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,57 € zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, den Klägern gesamtschuldnerisch sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus mangelhaft[…]


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