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Fahrzeugmietvertrag – Fahrzeugbeschädigung durch Mieter

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LG Itzehoe – Az.: 1 S 6/20 – Urteil vom 27.01.2021

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 19.12.2019, Az. 90 C 44/19, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2, 47, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 48 GKG, 3, 4 ZPO für das Berufungsverfahren auf 700,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Kraftfahrzeugmietvertrag in Anspruch. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Rückzahlung der insoweit geleisteten Kaution.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 19.12.2019, Bl. 94 ff. d.A., Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat das Amtsgericht Itzehoe die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 100 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar feststehe, dass das Mietfahrzeug am Morgen des 12.03.2019 um 07:30 Uhr einen ca. 3 m langen Kratzschaden an der Außenwand aufgewiesen habe, den es bei der Ausgabe des Fahrzeugs noch nicht gehabt habe. Allerdings habe nicht festgestellt werden können, dass der Beklagte für diesen Schaden verantwortlich sei. Zwar begründe § 280 BGB eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Mieters dahingehend, dass der während der Mietzeit entstandene Schaden durch Mietgebrauch verursacht worden sei. Dies sei für Schadensbereiche, die entweder in einem örtlichen Bereich des Fahrzeugs entstanden seien, die lediglich dem Fahrzeugberechtigten eröffnet seien, wie z.B. dem Innenraum, oder bei typischen Unfallschäden z.B. an Front- oder Heckstange auch zutreffend. Eine Zuweisung allein nach Obhutsbereichen würde allerdings zu einer Garantiehaftung des Mieters für alle zufälligerweise während der Mietzeit ents[…]


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