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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag: Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme und Mangelverursachung durch Besteller

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AG Eisenach, Az.: 54 C 392/10

Urteil vom 20.03.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Werkvertrag.

Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, welches auf dem Grundstück … in Eisenach steht.

Symbolfoto: zolnierek/bigstock

In der Zeit vom 05.12.2007 bis 19.03.2008 erbrachte der Beklagte in diesem Haus diverse Handwerkerleistungen für den Kläger. Unter anderem wurde in dieser Zeit ein Bad saniert. Der Beklagte passte in diesem Zusammenhang an die bereits vorhandene Ständerwand für die WC-Aufnahme die Verbindung mit dem Stahlgerüst und die Verkleidung mit Gipskarton an. Die Verkleidung der hinter dem WC-Becken liegenden Wand mit Fliesen erfolgte durch eine andere Firma. Das WC-Becken wurde von dem Kläger befestigt. Bei der Sanierung des Bades wurde die Höhe des Fußbodenaufbaus nicht eingehalten. Die bereits montierte Vorderwandinstallation für das WC-Becken musste durch zusätzliche Montageteile um einige Zentimeter nach oben angebracht werden, damit das WC-Becken nicht zu niedrig war. Aufgabe des Beklagten war es lediglich, die Vorderwandinstallation entsprechend mit Rigipsplatten zu verkleiden. Diese Arbeit führte der Beklagte aus. Nach der Renovierung des Bades rissen dort zwei Marmorplatten und die Marmoranschlussfuge zum Fußboden.

Der Kläger behauptet, die Trockenbauwand sei nicht vollflächig am WC-Modul angebracht gewesen. Das WC-Becken sei dadurch instabil gewesen und hätte sich bei Belastung gesenkt, wodurch der Schaden an den Marmorplatten entstanden wäre. Dies sei festgestellt worden, nachdem die Firma …, die die Marmorfliesen verlegt hatte, Anfang Februar 2010 die hinter dem WC liegenden Fliesen geöffnet hätte.

Da der Beklagte die Nachbesserung abgelehnt hätte, sei die Firma … mit der Beseitigung des Schadens beauftragt worden. Die Firma … verlangte für die Schadensb[…]


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