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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung von Praktikantinnen

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 12 Sa 434/21 – Urteil vom 20.06.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.04.2021 – 1 Ca 333/20 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20%.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung, einen von deren Wirksamkeit abhängigen Weiterbeschäftigungsanspruch und einen Zeugniserteilungsanspruch des Klägers.

Der am 00.00.1974 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt übte der Kläger eine Funktion als Marktforscher und Marketingplaner bei V. im Werk in H. in der Abteilung NV-DZ/D aus, welche unter anderem für den Verkauf von Fahrzeugen an Behörden und Direktkunden zuständig ist. In dieser Funktion erhielt der Kläger zuletzt eine Bruttovergütung von 5.503,50 EUR brutto entsprechend der Entgeltstufe 15.

(Symbolfoto: SpeedKingz/Shutterstock.com)

Bei der Beklagten gilt seit dem 01.08.1977 eine „Arbeitsordnung“ in Form einer Betriebsvereinbarung, welche unter § 4 „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eine Störung des Arbeits- oder Betriebsfriedens als möglichen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nennt. § 22 der Arbeitsordnung verpflichtet alle Werksangehörigen zur Erhaltung des Arbeitsfriedens. Ferner verpflichtet ein bei der Beklagten geltender „Code of Conduct (Bl. 104 ff. d. A.) alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, jede Art von Diskriminierung (z. B. durch Benachteiligung, Belästigung, Mobbing) zu unterlassen und ein respektvolles, partnerschaftliches Miteinander zu ermöglichen. Die Betriebsvereinbarung 2/96 mit dem Titel „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“ mit Gültigkeit ab dem 01.01.2007 erklärt unter Ziffer 2. jede Art von Diskriminierung z. B. in Fo[…]


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